Vereinigte Großlogen von Deutschland

MAGNA CHARTA

 

 

PRÄAMBEL I

 

In dankbarer Erinnerung an die brüderliche Hilfe, die im Sommer 1957 die in London versammelten europäischen Großmeister der deutschen Freimaurerei für ihren endgültigen Zusammenschluss zu einer Bruderschaft in einer gemeinsamen, nationalen Ordnung gegeben haben, in Anerkennung der gezeigten und erklärten Bereitwilligkeit, nicht nur mitzuwirken, sondern in unlöslich erscheinenden Fragen schiedlich Lösungen zu zeigen, haben die beiden gründenden Großen Logen:

 

VEREINIGTE GROSSLOGE DER ALTEN FREIEN UND

ANGENOMMENEN MAURER VON DEUTSCHLAND

und
GROSSE LANDESLOGE DER FREIMAURER VON DEUTSCHLAND

 

die nachstehende MAGNA CHARTA nicht nur ihren Bruderschaften, sondern auch den befreundeten Großlogen vorgelegt.

 

Berlin, den 27. April 1958

 

 

 

PRÄAMBEL II

 

Dem zwischen der

 

Vereinigten Großloge der Alten Freien und Angenommenen Maurer von Deutschland
(VGL AFAM)

und der

Großen Landesloge der Freimaurer von Deutschland (GLL FO)

am 27. April 1958 geschlossenen und vom Großlogentag der VGL AFAM und der Hauptversammlung der GLL FO am 17. Mai 1958 bestätigten Vertrag

 

»MAGNA CHARTA

DER BRUDERSCHAFT DER DEUTSCHEN FREIMAURER«

 

sind die

 

Große National-Mutterloge »Zu den drei Weltkugeln« (GNML »3WK«) und die

 

Provinzialgroßlogen der Vereinigten Großlogen von Deutschland

 

Provinz Britischer Freimaurer (PR BR F)

 

American-Canadian Provincial Grand Lodge AF&AM (ACPGL AF&AM)

 

beigetreten und haben alle von den VGLvD erlassenen Gesetze und sonstigen Verordnungen und Anordnungen als für sie verbindlich anerkannt.

 

Berlin, den 23. Oktober 1970

 

 

 

 

PRÄAMBEL III

 

Durch die Magna Charta haben alle Mitgliedsgroßlogen in fünfundzwanzig Jahren zu fruchtbarer, brüderlicher Zusammenarbeit gefunden. Ihre Gesamtvertretung durch die Vereinigten Großlogen von Deutschland ist in der Weltbruderkette und in der Öffentlichkeit anerkannt. Der hoffnungsvolle Auftrag der Magna Charta von 1958 ist in wesentlichen Bereichen Verfassungswirklichkeit geworden.

 

Um das Gewonnene übersichtlich festzuhalten, hat der Konvent am 23. Oktober 1982 die folgende Fassung der Magna Charta beschlossen:

 

 

Art. 1

Wir in Deutschland arbeitenden Freimaurer haben uns zu einer nationalen Ordnung zusammengeschlossen. Sie trägt den Namen

 

VEREINIGTE GROSSLOGEN VON DEUTSCHLAND

– BRUDERSCHAFT DER FREIMAURER –

 

Art. 2

  1. Wir stellen uns unter das Gebot freimaurerischer Brüderlichkeit und Einigkeit.
  2. Wir bekennen uns zu der Königlichen Kunst, die alle Freimaurer in ihrem anerkannten Brauchtum verbindet.
  3. Wir bekennen uns zur Toleranz. Diese gebietet uns insbesondere, die altehrwürdigen freimaurerischen Lehrarten zu achten, die auf deutschem Boden gewachsen sind.

 

Art. 3

  1. Unsere nationale Ordnung ist die alleinige und souveräne Vertretung der Freimaurer in Deutschland gegenüber den Organisationen der Freimaurer im Ausland sowie gegenüber der Öffentlichkeit.
  2. Ihr obliegt ferner die Förderung der brüderlichen Zusammenarbeit sowie der Forschung in den Bereichen der freimaurerischen Geschichte und des freimaurerischen Brauchtums.

 

Art. 4

Wir versichern, keinerlei Versuche zu unternehmen oder zu dulden, die Selbständigkeit unserer Mitgliedsgroßlogen, vor allem in der Pflege der Lehrart und Gestaltung der Organisation, anzutasten. Ein unmittelbarer Verkehr unserer Mitgliedsgroßlogen mit ausländischen Großlogen gleicher Lehrart ist nur zulässig, wenn diese von den Vereinigten Großlogen von Deutschland anerkannt sind.

 

Art. 5

  1. Mitglieder der Vereinigten Großlogen von Deutschland sind:

die Großloge der Alten Freien und Angenommenen Maurer von Deutschland,

die Große Landesloge der Freimaurer von Deutschland,

die Große National-Mutterloge »Zu den drei Weltkugeln«,

die American Canadian Grand Lodge AF & AM,

die Grand Lodge of British Freemasonry in Germany

 

sowie wegen ihrer übergreifenden Aufgaben

 

die Forschungsloge »Quatuor Coronati« Nr. 808,

die Loge                  »Jacob DeMolay zum flammenden Stern« Nr. 249

mit ihren Deputationslogen       »Jacob DeMolay zum Nordstern« Nr. 249a,

»Jacob DeMolay zum Stern im Süden« Nr. 249b und

»Jacob DeMolay zum Stern im Westen« Nr. 249c,

die Loge                              »Zur Weißen Lilie« Nr. 871.

  1. Die unter der Jurisdiktion der Mitgliedsgroßlogen stehenden Johannislogen gehören durch diese den Vereinigten Großlogen von Deutschland an. Sie erhalten deren Patent, das sie als Tochterloge einer der Mitgliedsgroßlogen der Vereinigten Großlogen von Deutschland ausweist. Sie erhalten die Matrikelnummer der Vereinigten Großlogen von Deutschland.
  2. Die unmittelbar den Vereinigten Großlogen von Deutschland angehörenden Logen arbeiten nach einem vom Großmeister der Vereinigten Großlogen von Deutschland genehmigten Ritual. Auch ihre Satzungen und Hausgesetze bedürfen seiner Genehmigung. Sie sind dem Großmeister der Vereinigten Großlogen von Deutschland jederzeit zur Auskunft über ihre Arbeit und Mitglieder verpflichtet.

 

Art. 6

Organe der Vereinigten Großlogen von Deutschland sind

 

der Großmeister,

der Senat,

der Konvent,

das Oberste Gericht.

 

Art. 7

  1. Die Vereinigten Großlogen von Deutschland werden nach außen und innen vertreten durch ihren Großmeister, im Falle der Verhinderung durch seinen Stellvertreter.
  2. Der Großmeister und sein Stellvertreter werden vom Konvent auf Vorschlag des Senats für die Dauer von drei Jahren gewählt. Großmeister und Stellvertretender Großmeister können nur einmal in Folge in das gleiche Amt wiedergewählt werden. Eine Wiederwahl ist zulässig, wenn der Senat diesen Vorschlag einstimmig beschließt.
  3. Der Großmeister und sein Stellvertreter müssen verschiedenen Großlogen angehören.
  4. Der Großmeister und sein Stellvertreter dürfen nicht gleichzeitig ein Amt innerhalb ihrer Mitgliedsgroßloge bekleiden.
  5. Im Falle der dauernden Verhinderung des Großmeisters übernimmt der Stellvertreter das Amt des Großmeisters für den Rest der Amtszeit. Der Senat bestellt in diesem Falle einen Stellvertreter.
  6. Der Großmeister und sein Stellvertreter üben ihr Amt ohne Bindung an eine der Mitgliedsgroßlogen aus. Sie sind lediglich dem Senat und dem Konvent verantwortlich.
  7. Der Großmeister beruft zu seiner Beratung und Unterstützung fachkundige Brüder, die der Bestätigung durch den Senat bedürfen. Dazu gehören insbesondere der Großsekretär, der Großschatzmeister und die Brüder des Ausschusses für Äußere Angelegenheiten und des Amtes für Öffentlichkeitsarbeit.

 

Art. 8

  1. Das beschließende Organ ist der Senat. Er besteht aus fünf Mitgliedern der Großloge A.F.u.A.M.v.D., drei Mitgliedern der Großen Landesloge der Freimaurer von Deutschland und je einem Mitglied der Großen National-Mutterloge »Zu den drei Weltkugeln«, der American Canadian Grand Lodge AF & AM und der Grand Lodge of British Freemasonry in Germany, die von ihren Großlogen bestimmt werden.
  2. Die Großlogen stellen für jedes ordentliche Senatsmitglied einen ständigen Vertreter, der im Vertretungsfall an den Sitzungen des Senats teilnimmt.
  3. Die Amtszeit der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Senats beginnt mit dem Tage ihrer Wahl oder Berufung. Ihre Verpflichtung findet beim jeweils folgenden Konvent statt.
  4. Die Großmeister der Mitgliedsgroßlogen werden zu den Sitzungen des Senats eingeladen.
  5. Der Senat gibt sich eine Geschäftsordnung.
  6. Den Vorsitz im Senat führt der Großmeister.
  7. Die Mitglieder des Senats sind in der Wahrnehmung ihres Amtes ihrem Gewissen verantwortlich. Sie vertreten im Senat die Beschlüsse ihrer Mitgliedsgroßlogen.
  8. Der Großmeister und sein Stellvertreter haben im Senat keine Stimme.
  9. Der Senat beschließt mit Vierfünftel-Mehrheit. Sind jedoch nur vier Großlogen vertreten, so müssen Beschlüsse einstimmig gefasst werden.
  10. Beschlüsse über Änderungen des Gesetzes über den Konvent (Artikel 9 Absatz 6) bedürfen über das Erfordernis der Vierfünftel-Mehrheit hinaus der Zustimmung von mindestens vier Großlogen. Beschlüsse über eine Änderung der Magna Charta, über die Anerkennung ausländischer Großlogen und über Änderungen der Geschäftsordnung für den Senat (Absatz 5) müssen einstimmig gefasst werden.

 

Art. 9

  1. Der Konvent ist die Vertretung der Freimaurerlogen (Artikel 5 Absatz 2) in Deutschland und der unmittelbar den Vereinigten Großlogen von Deutschland angehörenden Logen. Er nimmt Stellung zu den ihm vorgelegten Gesetzen und Beschlüssen des Senats. Er kann zu Entscheidungen des Großmeisters und des Senats Anregungen geben, Anträge stellen und beraten sowie das Oberste Gericht in Dingen der freimaurerischen Ordnung um Erstattung von Gutachten ersuchen.
  2. Er wählt den Großmeister und seinen Stellvertreter.
  3. Der Konvent wird vom Großmeister geleitet. Stimmberechtigte Mitglieder sind die Vorsitzenden Meister der Logen. Sie sind nur dem Gewissen verantwortlich und nicht an Weisungen gebunden.
  4. Der Konvent tritt spätestens alle drei Jahre zusammen. Ein außerordentlicher Konvent kann vom Großmeister einberufen werden. Der Wahlkonvent findet in Berlin statt, es sei denn, der Senat beschließt anders.
  5. Der Konvent hat die Würde der Vereinigten Großlogen von Deutschland zu wahren. Bei seinen Zusammenkünften und Beratungen, die sich in freimaurerisch-brüderlichem Gemeinschaftsgeist bewegen sollen, bedient er sich eines freimaurerischen Rituals, das auch nach außen der gemeinsamen nationalen Ordnung den Charakter einer souveränen freimaurerischen Körperschaft gibt.
  6. Der Arbeits- und Wahlkonvent wird als Präsenzveranstaltung durchgeführt. Jedoch kann der Senat beschließen, diesen als rein virtuelle Versammlung durchzuführen, an der die Konventsmitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und ihre Mitgliederrechte ausüben.[1]
  7. Das Nähere, auch das Wahlverfahren, regelt ein Gesetz über den Konvent.

 

Art. 10

Dem Senat und dem Konvent ist es nicht gestattet, in Dingen der Lehrart, des Rituals, der inneren Ordnung einer der Mitgliedsgroßlogen irgendeine Entscheidung zu treffen.

 

Art. 11

  1. Das Oberste Gericht entscheidet in Dingen der freimaurerischen Ordnung nach freimaurerischem Brauchtum, wenn alle Möglichkeiten des Gesetzgebungsvorganges und des Senats erschöpft sind.

 

  1. Das Oberste Gericht entscheidet auf Antrag
  2. a) des Großmeisters oder
  3. b) des Senats oder
  4. c) einer Mitgliedsgroßloge

darüber, ob

  • Gesetze, Verordnungen oder grundlegende Anordnungen des Großmeisters, des Senats der Vereinigten Großlogen von Deutschland, der Mitgliedsgroßlogen oder der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Johannislogen gegen die Magna Charta oder die Gesetze der Vereinigten Großlogen von Deutschland verstoßen.

2)   die Wahl des Großmeisters oder seines Stellvertreters unter Beachtung der Vorschriften der Magna Charta gültig erfolgt ist.

 

Auf Antrag des Großmeisters, des Senats oder des Konvents hat das Oberste Gericht im Rahmen seiner Zuständigkeit Rechtsgutachten zu erstellen.

 

Auf Antrag einer Mitgliedsgroßloge entscheidet das Oberste Gericht über die Zulässigkeit des Erwerbs der Mitgliedschaft eines ohne Entlassungsschein oder eine diesen ersetzende Erklärung aus seiner früheren Großloge ausgeschiedenen Bruders bei einer anderen Großloge. Die Entscheidung ergeht in freigestelltem Verfahren.

  1. Die zehn Mitglieder des Obersten Gerichts werden vom Senat berufen, und zwar je zwei Richter aus der Großloge A.F.u.A.M.v.D., der Großen Landesloge der Freimaurer von Deutschland, der Großen National-Mutterloge «Zu den drei Weltkugeln«, der American Canadian Grand Lodge und der Grand Lodge of British Freemasonry in Germany. Die Mitglieder aus der Großloge A.F.u.A.M.v.D., der Großen Landesloge der Freimaurer von Deutschland und der Großen National-Mutterloge »Zu den drei Weltkugeln« müssen zum Richteramt befähigt sein.

 

Das Oberste Gericht entscheidet in einer Besetzung von fünf Mitgliedern, wobei jede der Großlogen durch ein Mitglied vertreten sein muss.

  1. Das Verfahren regelt das Gesetz über das Oberste Gericht.

 

Art. 12

Die Ehrenordnungen der Mitgliedsgroßlogen sind zu überarbeiten und einander anzugleichen. Der Senat ist beauftragt, diese Angleichung zu fördern.

 

Art. 13

  1. Bei der Gründung oder Wiedererrichtung von Logen sind die örtlichen Belange bestehender Logen zu berücksichtigen.
  2. Eine als gerecht und vollkommen anerkannte Loge kann den Vereinigten Großlogen von Deutschland über eine der Mitgliedsgroßlogen beitreten.
  3. Das Nähere regelt das Gesetz über die Gründung und den Beitritt von Logen.

 

Art. 14

Die Vereinigten Großlogen von Deutschland erheben zur Finanzierung ihres vom Großschatzmeister vorzulegenden, vom Senat zu beschließenden und vom Konvent zu bestätigenden Haushalts einen gleichmäßigen Beitrag für jedes ordentliche Logenmitglied in Deutschland, der von den Mitgliedsgroßlogen – bei den unmittelbar den Vereinigten Großlogen von Deutschland angehörenden Logen von diesen – an die Vereinigten Großlogen von Deutschland gezahlt wird. Der Senat setzt die Höhe des Beitrages endgültig fest.

 

Art. 15

  1. Der Austritt einer Mitgliedsgroßloge oder einer unmittelbar den Vereinigten Großlogen von Deutschland angehörenden Loge aus den Vereinigten Großlogen von Deutschland ist nur zum Ablauf eines Haushaltsjahres möglich und ist dem Senat mit sechsmonatiger Frist schriftlich zu erklären.
  2. Der Austritt einer Großloge hat bindende Wirkung für alle zu ihr gehörenden Johannislogen. Der Austritt einer Großloge oder einer unmittelbar den Vereinigten Großlogen von Deutschland angehörenden Loge berührt den Bestand der Vereinigten Großlogen von Deutschland im übrigen nicht.

 

 

 

GESETZ ÜBER DEN KONVENT

I. EINLADUNGEN UND ANTRÄGE

 

  • 1

Der Konvent wird vom Großmeister einberufen. Einen außerordentlichen Konvent muss er einberufen, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Konvents oder die Hälfte der Mitglieder des Senats dies beantragt.

 

  • 2
  1. Der Großmeister hat den teilnahmeberechtigten Vorsitzenden Meistern eine schriftliche Einladung mit Tagesordnung, Angabe von Zeit und Ort der Tagung und Ausweis mindestens einen Monat vor dem Zusammentritt zu übermitteln. Maßgebend für die Einhaltung der Frist ist der Poststempel.
  2. Die Einladung gilt als bewirkt, wenn sie dem Vorsitzenden Meister der Loge zugesandt worden ist, der dem Großmeisteramt bekannt ist.
  3. Die Einladung zu der Tagung des Konvents wird mit der Tagesordnung und Angabe von Zeit und Ort der Tagung in den Veröffentlichungsorganen der Mitgliedsgroßlogen bekannt gegeben.

 

  • 3
  1. Anträge sind spätestens bis zum 30. Juni vor dem Konvent dem Großmeister vorzulegen, damit sie auf die Tagesordnung gesetzt werden.
  2. Anträge zur Änderung des Rechts der Vereinigten Großlogen von Deutschland bedürfen der Zustimmung der eigenen Großloge.
  3. Später eingereichte Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur dann zur Behandlung kommen, wenn der Senat den Antrag zulässt.

 

  1. Rechtzeitig eingegangene Anträge sind unverzüglich den Mitgliedsgroßlogen zur Kenntnis zu geben.
  2. Der Großmeister hat uneingeschränktes Antragsrecht, soweit dem nicht ein Beschluss des Senats entgegensteht.

 

II. ARBEITSKONVENT

 

  • 4
  1. Den Vorsitz im Konvent führt der Großmeister.
  2. Er hat einen oder mehrere Schriftführer zu bestimmen, die eine Niederschrift über den Verlauf der Tagung und die wesentlichen Ergebnisse zu fertigen haben. Die Niederschrift ist vom Großmeister und von einem Schriftführer zu unterzeichnen.

 

  • 5
  1. Sitz und Stimmrecht im Konvent sind von jedem Vorsitzenden Meister einer Loge persönlich auszuüben. Eine Vertretung ist nur durch hammerführungsberechtigte Brüder – Zu- bzw. Abgeordneter Meister, Altstuhl- bzw. Altlogenmeister, Erster und Zweiter Aufseher – der eigenen Loge und nach vorheriger Anzeige an das Großmeisteramt zulässig; sie soll nur in Ausnahmefällen erfolgen.
  2. Eine Übertragung der Stimme auf hammerführungsberechtigte Brüder anderer Logen ist unzulässig. Dies gilt nicht für die Vertretung von Logen, die ihren Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben.
  3. Jedes anwesende Konventsmitglied hat nur eine Stimme.

 

  • 6

Als Gäste können dem Konvent Brüder Meister beiwohnen, die Mitglieder von Logen der Vereinigten Großlogen von Deutschland oder von ihnen anerkannter Logen sind.

 

  • 7
  1. Jedem stimmberechtigten Bruder steht das Recht zu, nachdem er das Wort erbeten und erhalten hat, sich über einen zur Erörterung gestellten Punkt zu äußern oder um Erläuterungen zu bitten. Die Beantwortung erfolgt durch den Großmeister oder einen von ihm dazu aufgeforderten Bruder.
  2. Jeder Bruder soll über denselben Gegenstand nur einmal das Wort verlangen.
  3. Der Großmeister, sein Stellvertreter und die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Senats können, so oft ein Bruder zu Ende gesprochen hat, zu dem Gegenstand der Verhandlung das Wort verlangen.

 

  • 8

Im Konvent haben weder der Großmeister noch sein Stellvertreter noch die Mitglieder des Senats Stimmrecht.

 

  • 9

Für die Verhandlungen im Konvent gelten im übrigen die Grundsätze freimaurerischer und brüderlicher Ordnung.

 

  • 10

Der Großmeister und die von ihm beauftragten Brüder erstatten dem Konvent ihre Berichte. Der Konvent nimmt dazu Stellung.

 

 

  • 11

Stimmt der Konvent einem durch den Senat vorgelegten Gesetz oder Beschluß nicht zu und will der Senat den Anträgen des Konvents nicht entsprechen, so ist ein Vermittlungsausschuß anzurufen.

 

  • 12

Der Vermittlungsausschuß besteht aus dem Vorsitzenden des Obersten Gerichts oder seinem Stellvertreter als Vorsitzenden, sowie aus je drei Mitgliedern des Senats und des Konvents, die für die Dauer von drei Jahren vom Senat bzw. vom Konvent gewählt werden und die verschiedenen Mitgliedsgroßlogen angehören müssen. Für die vom Konvent zu wählenden Mitglieder machen die fünf Mitgliedsgroßlogen vor dem Konvent je zwei Vorschläge. Die Amtszeit der Mitglieder des Vermittlungsausschusses beginnt ein Jahr nach dem Wahlkonvent.

 

  • 13

Die Vorschläge des Vermittlungsausschusses können vom Konvent nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder abgelehnt werden.

 

III. WAHLKONVENT

 

  • 14

Der Konvent wählt den Großmeister und seinen Stellvertreter auf Grund eines Vorschlags des Senats nach dem in diesem Gesetz bestimmten Verfahren.

 

  • 15
  1. Der Wahlvorschlag des Senats kann für den zu wählenden Großmeister und dessen Stellvertreter je zwei Brüder benennen.[2]
  2. Der Wahlvorschlag soll nur die Namen von Brüdern enthalten, die für den Fall ihrer Wahl zur Annahme des Amtes bereit sind.
  3. Die vorgeschlagenen Brüder sollen Vorsitzende Meister einer Loge der Vereinigten Großlogen von Deutschland gewesen sein.

 

  • 16

Der Großmeister teilt den Senatsvorschlag den Mitgliedern des Konvents bei der Einberufung und spätestens einen Monat vor dessen Zusammentreffen schriftlich mit.

 

  • 17

Wahlberechtigt sind die stimmberechtigten Konventsmitglieder (§ 5).

 

  • 18

Die Wahlversammlung wird vom Großmeister geleitet. Ist er zur Wiederwahl vorgeschlagen, so tritt an seine Stelle sein Stellvertreter und, wenn auch dieser zur Wahl vorgeschlagen ist, ein Altgroßmeister, gegebenenfalls das anwesende dienstälteste Mitglied des Senats.

 

  • 19

Über die Wahlvorschläge findet in der Wahlversammlung keine Aussprache statt.

 

  • 20

Die Wahl erfolgt geheim durch Stimmzettel. Sie wird zuerst für den Großmeister, dann für den Stellvertreter vorgenommen.

 

  • 21
  1. Stimmzettel, auf denen kein Name oder mehr als ein Name angekreuzt ist oder die den Namen eines nicht vorgeschlagenen Bruders oder einen Namen enthalten, der Zweifel zulässt, welcher Bruder gemeint ist, sind ungültig und werden bei der Feststellung der Ergebnisse nicht berücksichtigt.
  2. In Zweifelsfällen entscheidet der Wahlleiter über die Gültigkeit.

 

  • 22
  1. Hat keiner der für ein zu besetzendes Amt vorgeschlagenen Brüder mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Brüdern statt, auf welche die meisten Stimmen gefallen sind.
  2. Auch wenn nur ein Kandidat zur Wahl steht, so ist er nur dann gewählt, wenn er mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht. Scheitert die Wahl eines Kandidaten, so hat die vorschlagsberechtigte Instanz (Senat nach § 15, Mitgliedsgroßloge nach § 12) einen neuen Vorschlag vorzulegen, ggfls. ist ein neuer Wahlkonvent einzuberufen.[3]

 

  • 23

Während der Wahlhandlung darf niemand den Verhandlungsraum betreten oder verlassen.

 

  • 24

Das Wahlergebnis wird vom Wahlleiter und seinen Wahlhelfern festgestellt und vom Wahlleiter sogleich verkündet.

 

  • 25

Nach Feststellung der Rechtsgültigkeit der Wahl durch den Wahlleiter sind die Wahlzettel zu vernichten.

 

  • 26

Das Wahlergebnis wird in der Niederschrift über die Sitzung des Konvents festgelegt.

 

 

IV. VIRTUELLER KONVENT

 

  • 27

Falls ein Konvent als virtuelle Versammlung einberufen wird, an der Mitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und ihre Mitgliedsrechte ausüben, so gilt:

 

  1. Es ist sicherzustellen, dass die Mitglieder ihre Rechte auch in der virtuellen Versammlung umfassend ausüben können.
  2. Die virtuelle Abstimmung ist rechtssicher zu gestalten durch personalisierte Zugänge. Der Schutz personenbezogener Daten ist ebenso zu gewährleisten wie im Fall persönlicher Anwesenheit.
  3. In der Einladung zum virtuellen Konvent ist anzugeben, auf welchem Weg die virtuell anwesenden Mitglieder an der Versammlung teilnehmen können. Dabei kann jeder technisch mögliche Weg gewählt werden. Die Möglichkeit zur Ausübung des Teilnahme-, Rede-, Frage- und Stimmrechts muss sichergestellt sein.
  4. Der Großmeister, der stellvertretende Großmeister, der Großsekretär und der Großschatzmeister der VGLvD sind verpflichtet, am Versammlungsort anwesend zu sein. Der Großmeister kann weiteren, im Konvent nicht stimmberechtigten Brüdern die Präsenz am Versammlungsort gestatten, insbesondere von ihm nach Art. 7 Ziff. 7 Magna Charta berufene Brüder.
  5. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Teile I bis III dieses Gesetzes entsprechend. Zu § 6 gilt jedoch, dass der Großmeister Brüder Meister als Gäste zulassen kann.[4]

 

MITGLIEDSCHAFTSGESETZ

 

  • 1

Der Bruder Freimaurer hat die Pflicht, freimaurerische Arbeit zu leisten überall, wo ihm dazu Gelegenheit und Möglichkeit geboten ist.

 

  • 2

Dieser Pflicht Genüge zu tun, besonders durch Präsenz in der Loge, ist eine Forderung, die sich aus dem Wesen der freimaurerischen Bruderschaft ergibt.

 

  • 3
  1. Dieser Grundsatz erfordert, dass alle Brüder Freimaurer, die sich als Mitglied einer Loge in den Vereinigten Großlogen von Deutschland oder einer von den Vereinigten Großlogen von Deutschland anerkannten Freimaurerloge ausweisen, in allen Logen der Vereinigten Großlogen von Deutschland zu Arbeiten, Versammlungen und Veranstaltungen in dem Grade, der sie dazu berechtigt, freien Eingang haben.
  2. Dies gilt nicht bei Beratungen über innere Angelegenheiten und dann, wenn der amtierende hammerführende Meister eine Störung durch den Besucher befürchtet.

 

  • 4

 

  1. Brüder Freimaurer, die ständig oder für längere Zeit fern von ihrer Mutterloge weilen, können mit deren schriftlicher Erlaubnis in jeder Loge der Vereinigten Großlogen von Deutschland mitarbeiten und als Doppelmitglied angenommen werden. Die Erlaubnis ist durch die annehmende Loge in der Form einer Doppelmitgliedschaftsgenehmigung bei der Mutterloge einzuholen und in Kopie an das Großmeisteramt zu senden, das die beteiligten Mitgliedsgroßlogen benachrichtigt.
  2. Diese Mitgliedschaft wird durch satzungsgemäße Annahme erworben.
  3. Der Bruder steht in Dingen der freimaurerischen Ordnung unter der Jurisdiktion der Logen, denen er angehört.

 

  • 5

Der Eintritt eines aus einer Loge ausgeschiedenen Bruders in den Verband einer anderen Mitgliedsgroßloge ist zulässig bei Vorlage eines Entlassungsscheines oder einer Bescheinigung über ehrenhaftes Ausscheiden. Entlassungsschein oder Bescheinigung können ersetzt werden durch schriftliche Zustimmung der früheren Mitgliedsgroßloge. Wird diese verweigert oder auf Ersuchen der Mitgliedsgroßloge, in die der Eintritt erfolgen soll, innerhalb von drei Monaten nicht erteilt, so entscheidet das Oberste Gericht in freigestelltem Verfahren auf Antrag der Mitgliedsgroßloge, in die der Eintritt erfolgen soll.

 

  • 5a

Der von einem verfassungsmäßigen Organ einer Mitgliedsgroßloge oder einer anderen anerkannten Großloge aus dem Freimaurerbund ausgeschlossene (expelled) Bruder darf nicht in einer Loge der Vereinigten Großlogen von Deutschland auf- oder angenommen werden.

 

  • 6

Vor Annahme eines Bruders, der Mitglied einer unter der Jurisdiktion einer Großloge des Auslands stehenden Loge ist oder war, ist die Genehmigung der Vereinigten Großlogen von Deutschland einzuholen. Sie prüfen, ob der Bruder einer von ihnen anerkannten Loge angehört oder angehörte und ferner, ob seitens der Großloge des Auslands Bedenken gegen die Annahme bestehen.

 

  • 7
  1. Vor der Aufnahme eines ausländischen Staatsangehörigen sind die Vereinigten Großlogen von Deutschland zu verständigen. Sie prüfen im Zusammenwirken mit der in Betracht kommenden Großloge des Auslands, ob der Aufnahme Bedenken entgegenstehen.
  2. Absatz 1 gilt auch für Staatenlose.

 

 

MITGLIEDER IN SOG. „GEMISCHTEN LOGEN“

Das Oberste Gericht der Vereinigten Großlogen von Deutschland hat auf Antrag des Senats der VGLvD vom 24. November 1990 über die Zugehörigkeit des Mitglieds einer Loge zu einer “gemischten Loge” in seiner Sitzung am 24. Februar 1991 beschlossen:

 

  1. Die gleichzeitige Zugehörigkeit des Mitglieds einer Loge in den Vereinigten Großlogen von Deutschland zu einer sogenannten “gemischten Loge” ist mit Ordnung und Brauchtum der Vereinigten Großlogen von Deutschland und ihrer Mitglieder nicht vereinbar.
  2. Das gilt auch dann, wenn Gesetze, Verordnungen oder grundsätzliche Anordnungen der Mitgliedsgroßlogen oder Mitgliedslogen keine spezielle Regelung dazu enthalten.
  3. Eine solche Regelung zu treffen, gebietet sich von Rechts wegen nicht, empfiehlt sich aber zur Aufrechterhaltung oder Sicherung der inneren wie äußeren Ordnung.

 

 

GESETZ ÜBER DIE GRÜNDUNG UND DEN BEITRITT VON LOGEN

 

  • 1
  1. Die Gründung von Logen, Deputationslogen und freimaurerischen Zirkeln erfolgt nach der Ordnung der Mitgliedsgroßloge, unter deren Jurisdiktion sie arbeiten wollen.
  2. Die Namenswahl hat auf die Belange anderer bestehender Logen in Deutschland Rücksicht zu nehmen; Namensgleichheiten oder auch Ähnlichkeiten, die zu Verwechslungen Anlaß geben können, sind zu vermeiden; hierüber wacht der Großmeister im Einvernehmen mit den Mitgliedsgroßlogen.

 

  • 2
  1. Arbeiten noch keine oder nur Logen gleichen Systems am Ort, zeigt die jeweilige Mitgliedsgroßloge dem Großmeister die Gründung an.
  2. Dieser entscheidet nach § 6 dieses Gesetzes.

 

  • 3
  1. Die Bekanntgabe hat an die Mitgliedsgroßlogen zu erfolgen, denen die am gleichen Ort arbeitenden Logen angehören sowie an die VGLvD, und zwar durch die Mitgliedsgroßloge, unter deren Jurisdiktion die zu gründende Logen arbeiten will.
  2. Die benachrichtigten Logen können der beabsichtigten Gründung einer Loge oder Deputationsloge oder auch lediglich der Namenswahl widersprechen.

 

  • 4
  1. Der Widerspruch muss über die Mitgliedsgroßloge, der die widersprechende Loge angehört, binnen eines Monats ab dem Tage der Bekanntgabe beim Großmeisteramt angebracht werden. Die Frist läuft nicht vom 1. Juli bis zum 31. August eines jeden Jahres.
  2. Der Widerspruch ist spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Anbringung zu begründen.

 

  1. Wendet sich der Widerspruch gegen die Gründung, so muss dargelegt werden, daß auf Grund bestimmter Tatsachen der Bestand der arbeitenden Loge ernsthaft gefährdet würde, wenn die beabsichtigte Neugründung erfolgt.
  2. Die Bestandsgefährdung kann nicht geltend gemacht werden, wenn die am Ort arbeitenden Logen jeweils mehr als 25 Mitglieder haben.

 

  • 5
  1. Der Großmeister gibt den Brüdern, die die Gründung einer Loge oder Deputationsloge beabsichtigen, Gelegenheit, zur Widerspruchsbegründung innerhalb einer Frist Stellung zu nehmen.
  2. Er legt sodann die Sache dem Senat zur Entscheidung vor; erscheint dies geboten, kann der Senat vor seiner Beschlußfassung weitere Ermittlungen veranlassen.
  3. Verwirft der Senat den Widerspruch als unzulässig oder unbegründet, kann er die Kosten des Verfahrens jeder widersprechenden Loge anteilsmäßig überbürden.

 

  • 6
  1. Wird kein Widerspruch erhoben oder wird dieser vom Senat verworfen, werden der neuen Loge nach ihrer Gründung und wenn sie als gerecht und vollkommen anerkannt wird, Patent und Matrikelnummer gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Magna Charta durch den Großmeister mit Dekret erteilt.
  2. Das Patent für eine Deputationsloge wird zu Händen der aufsichtsführenden Loge erteilt; hierin ist eine Frist für die Umwandlung in eine gerechte und vollkommene Loge zu bestimmen, welche zwei Jahre nicht überschreiten soll.

 

  • 7
  1. Änderungen von Logennamen sind nur mit Zustimmung des Großmeisters wirksam.
  2. Der Großmeister gibt den Mitgliedsgroßlogen von solchen Anträgen Kenntnis.
  3. Die Mitgliedsgroßlogen können innerhalb einer Frist von einem Monat Einwendungen erheben, die zu begründen sind; über sie entscheidet der Senat.
  4. Die Zustimmung des Großmeisters erfolgt durch Dekret und durch Erteilung eines zusätzlichen Patents mit der alten Matrikelnummer.

 

  • 8
  1. Die §§ 2 bis 6 dieses Gesetzes finden entsprechende Anwendung auf die Reaktivierung einer für ruhend erklärten oder geschlossenen Loge, die Ortsverlegung einer Loge sowie beim Zusammenschluss von Logen.
  2. Die Schließung oder für Ruhenderklärung einer Loge wird durch Dekret des Großmeisters festgestellt.

 

  • 9

Eine Loge, die als gerecht und vollkommen anerkannt wird, kann den Vereinigten Großlogen von Deutschland beitreten. Der Beitritt kann nur über eine der Mitgliedsgroßlogen erfolgen. Über die Anerkennung als gerecht und vollkommen entscheidet der Senat.

 

ERGÄNZENDER BESCHLUSS DES SENATS

 

  1. Das Recht an Namen ehemaliger Logen steht derjenigen Mitgliedsgroßloge zu, welcher die ehemalige Loge zuletzt angehört hat. Eine Verwendung eines Namens einer ehemaligen Logen ist ohne Zustimmung dieser Mitgliedsgroßloge nicht zulässig, auch nicht die Verwendung eines verwechslungsfähigen Namens.
  2. Die Aufnahme einer Loge mit dem Namen oder einem verwechslungsfähigen Namen einer ehemaligen Loge in eine Mitgliedsgroßloge ist nur zulässig mit Zustimmung derjenigen Mitgliedsgroßloge, welcher die ehemalige Loge zuletzt angehört hat.
  3. Die Verwendung eines Namens einer ehemaligen Loge begründet weder einen Anspruch auf das Vermögen der ehemaligen Loge noch auf das an die jeweilige Mitgliedsgroßloge übergegangene Vermögen der ehemaligen Loge.

GESETZ ÜBER DAS

OBERSTE GERICHT DER VEREINIGTEN GROSSLOGEN VON DEUTSCHLAND

 

Auf Grund von Artikel 11 Abs. 4 der Magna Charta erlässt der Senat die folgende Neufassung des Gesetzes über das Oberste Gericht:

 

Teil I: Organisation und Zuständigkeit

 

§ 1 Rechtsstellung

Das Oberste Gericht ist nach Artikel 6 der Magna Charta ein Organ der Vereinigten Großlogen von Deutschland. Es ist für diese und ihre Mitglieder (Artikel 5 der Magna Charta) als Verfassungsgericht bestimmt. Gegenüber den anderen Organen der Vereinigten Großlogen von Deutschland und deren Mitgliedern ist es selbständig und unabhängig.

 

§ 2 Zuständigkeit

Das Oberste Gericht wird tätig in den nach Artikel 11 Abs. 1 und 2 der Magna Charta vorgesehenen Fällen der Normenkontrolle, Wahlprüfung, Erstellung von Rechtsgutachten und Feststellung der Mitgliedschaft.

 

§ 3 Grundsatz

Das Oberste Gericht entscheidet in Angelegenheiten der freimaurerischen Ordnung nach freimaurerischem Brauchtum, wenn alle Möglichkeiten der Gesetzgebung und des Senats ausgeschöpft sind.

Die Amtssprache ist deutsch.

 

§ 4 Sitzungsort, anwendbare Bestimmungen

  1. Das Oberste Gericht hält seine Sitzungen an einem Ort seiner Wahl ab.
  2. Für sein Verfahren gelten die Bestimmungen des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht der Bundesrepublik Deutschland entsprechend, soweit die nachfolgenden Regelungen dem nicht entgegenstehen.

 

§ 5 Zusammensetzung

  1. Das Oberste Gericht besteht aus zehn Mitgliedern, nämlich dem Vorsitzenden, seinem ständigen Vertreter und drei Beisitzern sowie aus fünf weiteren stellvertretenden Beisitzern.
  2. Der Vorsitzende, sein ständiger Vertreter und die übrigen Richter werden nach Artikel 11 Abs. 3 der Magna Charta durch den Senat berufen. Wiederholte Berufung ist zulässig.
  3. Die Amtszeit dauert fünf Jahre.
  4. Beantragt ein Richter seine Entlassung aus dem Amt, endet seine Amtszeit mit der Berufung eines neuen Richters durch den Senat. Ist er in einem anhängigen Verfahren in einer mündlichen Verhandlung tätig geworden, bleibt er für dieses Verfahren zuständig bis zu der Entscheidung, die unmittelbar der mündlichen Verhandlung folgt.
  5. Der Senat kann die Berufung eines Richters zurücknehmen, wenn dieser durch Abwesenheit vom Geltungsbereich dieses Gesetzes, durch Erkrankung oder andere Umstände dauernd an der Ausübung des Amtes gehindert ist.
  6. Anstelle eines ausgeschiedenen Richters ist für den Rest der Amtsperiode ein anderer Richter zu berufen, der derselben Mitgliedsgroßloge angehört.

 

 

§ 6 Unvereinbarkeit

Großbeamte der Vereinigten Großlogen von Deutschland und der Mitgliedsgroßlogen, die Mitglieder des Senats sowie die Mitglieder von freimaurerischen Gerichten sollen nicht zugleich Richter des Obersten Gerichts sein.

 

§ 7 Rechte und Pflichten der Richter

Die Richter sind bei ihren Entscheidungen gleichberechtigt, weisungsfrei und nur der Verfassung (Magna Charta) der Vereinigten Großlogen von Deutschland und deren Gesetzen unterworfen, soweit diese nicht der Normenkontrolle des Gerichts unterliegen. Die Richter haben die genannten Normen und das freimaurerische Recht getreulich zu wahren und als gerechte Richter ihre Pflichten gegenüber jedermann gewissenhaft zu erfüllen.

 

§ 8 Besetzung

  1. Das Oberste Gericht tagt in einer Besetzung von fünf Mitgliedern, wobei jede der Großlogen durch ein Mitglied vertreten sein muss. Dem Spruchkörper sollen in der Regel der Vorsitzende und sein ständiger Vertreter angehören.
  2. Ist ein Richter verhindert, tritt von den stellvertretenden Beisitzern derjenige Richter ein, der derselben Mitgliedsgroßloge angehört.
  3. Ist der Vorsitzende zeitweilig verhindert, übernimmt seine Aufgaben sein ständiger Vertreter. Außerdem tritt der stellvertretende Beisitzer, der derselben Mitgliedsgroßloge wie der Vorsitzende angehört, zum Spruchkörper hinzu.
  4. Sind der Vorsitzende und sein ständiger Vertreter zeitweilig verhindert, führt derjenige lebensälteste Beisitzer den Vorsitz, der die Befähigung zum staatlichen Richteramt besitzt.
  5. Sind die beiden Richter einer Mitgliedsgroßloge zeitweilig verhindert, benennt die Mitgliedsgroßloge für das anhängige Verfahren einen Ad-hoc-Richter.
  6. Vertretungsfälle sind gegeben, wenn ein Richter ausgeschlossen, zeitweilig verhindert, befangen, begründet abgelehnt oder ausgeschieden ist.

 

§ 9 Weitere Spruchgruppe

In außergewöhnlichen Fällen dringenden Bedarfs kann der Vorsitzende zur Durchführung eines weiteren Verfahrens aus seinem ständigen Vertreter und vier stellvertretenden Beisitzern eine zweite Spruchgruppe bilden, so dass jede Mitgliedsgroßloge in ihr vertreten ist.

 

§ 10 Sonstige Aufgaben des Vorsitzenden

Der Vorsitzende hat über die in diesem Gesetz genannten Befugnisse folgende Aufgaben:

  1. a) Er ist der Vorsitzende des Vermittlungsausschusses, der nach den Artikeln 11 bis 13 des Gesetzes über den Konvent tätig wird.
  2. b) Er bestimmt das zuständige Gericht nach § 3 des Gesetzes über Ehrengerichtsverfahren, deren Beteiligte nicht derselben Mitgliedsgroßloge angehören.
  3. c) Er berät den Senat und den Großmeister in Rechtsangelegenheiten der Vereinigten Großlogen von Deutschland, soweit das mit seiner Unabhängigkeit vereinbar ist.

 

 

Teil II: Verfahren

 

§ 11 Beteiligte

Beteiligte eines jeden Verfahrens sind die in Artikel 11 Abs. 2 Buchstabe a, b und c der Magna Charta genannten Antragsberechtigten und jeder Antragsgegner. Der Konvent ist nur als Antragsteller am Verfahren beteiligt. Er muss sich durch einen Bruder Freimaurer vertreten lassen, der die Befähigung zum staatlichen Richteramt besitzt.

 

§ 12 Ausschließung

Ist ein Richter in einer anhängigen Sache zuvor aufgrund eines früheren Amtes tätig geworden, ist er von der Mitwirkung ausgeschlossen.

 

§ 13 Ablehnung

  1. Bei Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit entscheidet das Gericht unter Ausschluss des Abgelehnten, ohne dass ein Vertreter eintritt. Das gilt auch in Fällen der Selbstablehnung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  2. Ein Beteiligter kann einen Richter nicht mehr ablehnen, wenn er sich in die Verhandlung zur Sache eingelassen hat, ohne den ihm bekannten Ablehnungsgrund geltend gemacht zu haben.

 

§ 14 Verfahrenseinleitung

Einleitende Anträge nach Artikel 11 Abs. 2 der Magna Charta sind mit der erforderlichen Anzahl von Kopien schriftlich bei dem Vorsitzenden anzubringen. Sie sind unter Angabe erforderlicher Beweismittel zu begründen.

 

§ 15 Normenkontrolle

Zulässige Anträge zur Normenkontrolle auf Antrag des Großmeisters, des Senats oder einer Mitgliedsgroßloge nach Artikel 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Magna Charta lässt der Vorsitzende allen Beteiligten zustellen. Er gibt ihnen Gelegenheit, sich innerhalb einer von ihm bestimmten Frist zu äußern.

 

§ 16 Wahlprüfung

Bei einem zulässigen Antrag zur Wahlprüfung auf Antrag des Großmeisters, des Senats oder einer Mitgliedsgroßloge nach Artikel 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Magna Charta tritt das Gericht ohne Verzögerung im freigestellten Verfahren zur Prüfung und Entscheidung zusammen. Die Entscheidung, die keiner Begründung bedarf, lautet auf Feststellung der Gültigkeit oder der Ungültigkeit der Wahl. Ein Antrag, über den entschieden worden ist, kann nicht wiederholt werden.

 

§ 17 Rechtsgutachten

Die Erstattung von Rechtsgutachten auf Antrag des Großmeisters, des Senats oder des Konvents nach Artikel 11 Abs. 2 Satz 2 der Magna Charta erfolgt ohne mündliche Verhandlung. Auf eine erforderliche Beweisaufnahme sind §§ 16 bis 19 anzuwenden. Das schriftliche Gutachten wird über das Großmeisteramt der Vereinigten Großlogen von Deutschland dem Senat vorgelegt. Bei Eilbedürftigkeit darf eine Frist von drei Monaten nicht überschritten werden.

 

§ 18 Erwerb der Mitgliedschaft

Auf Antrag einer Mitgliedsgroßloge nach Artikel 11 Abs. 2 Satz 3 der Magna Charta über die Zulässigkeit des Erwerbs der Mitgliedschaft entscheidet das Oberste Gericht im freigestellten Verfahren. Ein Verkündungstermin findet nicht statt.

 

§ 19 Einstweilige Anordnung

  1. Das Oberste Gericht kann in der Besetzung von drei Mitgliedern aus verschiedenen Großlogen auf Antrag eines Beteiligten in einem anhängigen Verfahren einen Zustand durch einstweilige Anordnung auch ohne mündliche Verhandlung vorläufig regeln, wenn dies dringend geboten ist. Den Betroffenen kann in geeigneten Fällen zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
  2. Gegen die einstweilige Anordnung oder ihre Ablehnung kann Widerspruch erhoben werden, wenn diese Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergangen ist. Über den Widerspruch entscheidet das Oberste Gericht nach mündlicher Verhandlung. Diese soll innerhalb von zwei Wochen nach dem Eingang der Begründung des Widerspruchs stattfinden.
  3. Der Widerspruch gegen die einstweilige Anordnung hat keine aufschiebende Wirkung. Das Oberste Gericht kann die Vollziehung der einstweiligen Anordnung aussetzen.

 

§ 20 Aussetzung

Das Oberste Gericht kann ein Verfahren aussetzen, wenn der Gegenstand bei einem staatlichen Gericht anhängig ist und dessen Entscheidung für die Entscheidung des Obersten Gerichts vorgreiflich ist.

 

§ 21 Ladung, Zustellung

Ladungen und Zustellungen sowie Ausfertigung und Übersendung von Entscheidungen führt das Großmeisteramt der Vereinigten Großlogen von Deutschland im Namen des Obersten Gerichts und auf Anordnung des Vorsitzenden durch.

 

§ 22 Rechts- und Amtshilfe

Alle Organe der Vereinigten Großlogen von Deutschland und der Mitgliedsgroßlogen sowie die Vorsitzenden Meister der Logen leisten dem Obersten Gericht Rechts- und Amtshilfe.

 

§ 23 Beweiserhebung

  1. Vor dem Obersten Gericht zu erscheinen, ist maurerische Pflicht eines jeden Bruders. Aussageverweigerungsrechte stehen ihm nicht zur Seite. Zuwiderhandlungen gegen die Pflichten eines Zeugen sind nach dem Recht der Mitgliedsgroßloge zu ahnden, der er angehört. Die Zeugen versichern ihre Richtigkeit auf Maurerwort.
  2. Das Oberste Gericht erhebt den zur Erforschung der Wahrheit erforderlichen Beweis und ist an Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. Es kann damit außerhalb der mündlichen Verhandlung ein Mitglied des Gerichts beauftragen oder ein Gericht der Mitgliedsgroßloge oder den Vorsitzenden Meister einer Loge darum ersuchen. Über solche Beweisaufnahmen ist ein Protokoll zu fertigen.
  3. Von allen Terminen einschließlich der Beweistermine sind die Beteiligten zu benachrichtigen. Diese können an der Beweisaufnahme teilnehmen und sachdienliche Fragen an Zeugen und Sachverständige richten. Wird eine Frage beanstandet, entscheidet das Oberste Gericht.

 

§ 24 Vereinfachte Entscheidung bei Offensichtlichkeit

  1. Unzulässige oder offensichtlich unbegründete Anträge können durch einstimmigen Beschluss verworfen werden. Ein solcher Beschluss bedarf keiner Begründung, wenn der Antragsteller zuvor auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit oder die Begründetheit hingewiesen worden ist.
  2. Hält das Gericht einen Antrag einstimmig für offenbar begründet, so kann es durch einen mit Gründen versehenen Beschluss entscheiden.
  3. In beiden Fällen bedarf es keiner mündlichen Verhandlung.

 

§ 25 Erforderlichkeit mündlicher Verhandlung

  1. Das Oberste Gericht entscheidet, soweit nichts anderes vorgesehen ist, aufgrund mündlicher Verhandlung, wenn nicht alle Beteiligten hierauf verzichten.
  2. Entscheidungen auf Gegenvorstellungen erfordern keine mündliche Verhandlung.

 

§ 26 Mündliche Verhandlung

  1. Das Oberste Gericht kann das persönliche Erscheinen von Beteiligten anordnen.
  2. Alle Beteiligten haben das Recht, Anträge zu stellen.
  3. Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen und Beratungen.
  4. Ihm obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung. In Fällen der Ungebühr kann er Beteiligte ganz oder zeitweise ausschließen. Erhebt ein Beteiligter dagegen in derselben Sitzung Beschwerde, entscheidet das Oberste Gericht. Im Übrigen ist eine Beschwerde unzulässig.
  5. Über die mündliche Verhandlung ist ein Protokoll zu führen.
  6. Die Bestimmung des Berichterstatters und des Protokollführers obliegt dem Vorsitzenden.

 

§ 27 Entscheidung

  1. Das Oberste Gericht entscheidet in geheimer Beratung nach seiner freien, aus dem Inhalt der Verhandlung und dem Ergebnis der Beweisaufnahme geschöpften Überzeugung mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
  2. Die schriftliche Entscheidung ist zu begründen und von den Richtern zu unterzeichnen, die dabei mitgewirkt haben.
  3. Die Entscheidung ist zu verkünden, wenn die Beteiligten nicht hierauf verzichten.
  4. Eine von der Entscheidung oder ihrer Begründung abweichende Meinung eines mitwirkenden Richters kann der Entscheidung als Sondervotum beigefügt werden.
  5. Die Entscheidungen des Obersten Gerichts ergehen “Im Namen der Vereinigten Großlogen von Deutschland – Bruderschaft der Freimaurer”.

 

 

§ 28 Kosten

  1. Die Kosten des Obersten Gerichts tragen die Vereinigten Großlogen von Deutschland.
  2. Verfahrenskosten werden nicht erhoben, es sei denn, die beantragte Rechtsverfolgung wäre mutwillig. Auslagen werden nicht erstattet.
  3. Bleibt ein geladener Zeuge oder ein notwendiger Beteiligter der Verhandlung oder einem gesonderten Termin zur Beweisaufnahme fern, kann das Oberste Gericht der Mitgliedsgroßloge, der er angehört, die Kosten des Ausbleibens auferlegen. Hierzu gehören die Fahrtkosten und Tagegelder, die den Richtern, den Beteiligten und Geladenen entstanden sind, soweit sie erschienen sind.

 

§ 29 Vollziehung, Bindungswirkung

  1. Der Großmeister veranlasst die Durchführung (Vollziehung) der Entscheidungen des Obersten Gerichts.
  2. Entscheidungen des Obersten Gerichts in Verfahren der Normenkontrolle, der Wahlprüfung und der Mitgliedschaftsfeststellung binden alle Organe der Vereinigten Großlogen von Deutschland, die Organe und Gerichte der Mitgliedsgroßlogen sowie alle Logen unter ihrer Jurisdiktion.
  3. Das Oberste Gericht entscheidet darüber, ob und in welcher Form seine Entscheidung der Bruderschaft bekannt zu machen ist.

 

Teil III: Übergangsbestimmung

 

§ 30

Diese Neufassung tritt am 20. Oktober 2007 in Kraft mit Ausnahme des § 5 Abs. 3, der erst beim nächsten Wahlkonvent 2009 in Kraft tritt. Sie ersetzt die bisher geltende Fassung des Gesetzes über das Oberste Gericht. Sie ist auf alle Verfahren anzuwenden, die nach ihrem Inkrafttreten anhängig werden. Auf Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Neufassung bereits anhängig sind, bleibt das Gesetz über das Oberste Gericht in seiner bisher geltenden Fassung anwendbar.

 

 

GESETZ DER VGLVD ÜBER EHRENGERICHTSVERFAHREN,

DEREN BETEILIGTE NICHT DERSELBEN

MITGLIEDSGROSSLOGE ANGEHÖREN ODER MEHREREN MITGLIEDSGROSSLOGEN ANGEHÖREN

 

  • 1

Ehrengerichtsverfahren in Fällen, in denen die Beteiligten – Verletzter und Beschuldigter – nicht derselben Mitgliedsgroßloge angehören, werden vor den Ehrengerichten/Ehrenräten derjenigen Mitgliedsgroßloge durchgeführt, die für den Beschuldigten zuständig ist.

 

  • 2
  1. Beschuldigungen sind bei derjenigen Mitgliedsgroßloge anzubringen, der der Antragsteller angehört.
  2. Die angerufene Mitgliedsgroßloge leitet die Beschuldigungen binnen zwei Wochen an die Mitgliedsgroßloge des Beschuldigten weiter.
  3. Die beteiligten Mitgliedsgroßlogen sind befugt, im Benehmen miteinander eine Beilegung der Sache zu versuchen. Lehnt eine der beteiligten Mitgliedsgroßlogen einen solchen Versuch ab oder kann die Sache innerhalb Monatsfrist nicht beigelegt werden, so hat die Mitgliedsgroßloge des Beschuldigten die weitere Verfolgung der Sache durch die nach ihrer Rechtsordnung zuständige Instanz zu veranlassen und dies der anderen Mitgliedsgroßloge mitzuteilen.

 

  • 3
  1. Gehören ein Beschuldigter oder mehrere Beschuldigte Logen mehrerer Mitgliedsgroßlogen der VGLvD oder zugleich einer Loge der Vereinigten Großlogen von Deutschland an, so haben die angerufenen Mitgliedsgroßlogen im Falle des § 2 Absatz 3 Satz 2 die Sache dem Vorsitzenden des Obersten Gerichts der VGLvD vorzulegen. Dieser bestimmt, bei welcher beteiligten Mitgliedsgroßloge das Verfahren durchzuführen ist. Dabei ist ein Bezug des Streitstoffes auf eine der Mitgliedsgroßlogen zu berücksichtigen. Das gleiche gilt für alle in diesem Gesetz nicht geregelten Fälle.
  2. Das für zuständig erklärte Ehrengericht kann, soweit dies geboten ist, von Amts wegen die beteiligten Logen anderer Mitgliedsgroßlogen über seine Mitgliedsgroßloge und das Großmeisteramt der Vereinigten Großlogen von Deutschland zu dem Verfahren beiladen.

 

  • 4

Das Ehrengericht/Ehrenrat entscheidet nach den Bestimmungen der für seine Mitgliedsgroßloge geltenden Rechtsordnung. Die rechtskräftig getroffene Entscheidung ist für den ganzen Bereich der Vereinigten Großlogen von Deutschland verbindlich.

 

Für den ganzen Bereich der Vereinigten Großlogen von Deutschland verbindlich sind auch die Entscheidungen eines verfassungsmäßigen Organs einer Mitgliedsgroßloge über die vorläufige Enthebung eines Bruders von seinen Mitgliedschaftsrechten.

 

  • 5

Jeder Bruder hat in dem Verfahren vor dem Ehrengericht/Ehrenrat einer anderen Mitgliedsgroßloge die nach ihrer Rechtsordnung bestimmten Rechte und Pflichten. Er kann einen Bruder Meister als Beistand bestellen. Der Meister vom Stuhl/Logenmeister eines Beteiligten hat das Recht, der Verhandlung beizuwohnen.

 

  • 6

Die Ehrengerichte/Ehrenräte aller Mitgliedsgroßlogen haben einander Rechts- und Amtshilfe zu leisten.

 

 

 

GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DEN SENAT DER

VEREINIGTEN GROSSLOGEN VON DEUTSCHLAND

 

  • 1

Der Senat wird vom Großmeister, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und, sind beide verhindert, vom Großsekretär einberufen. Der Ladung, die tunlichst einen Monat vor dem Sitzungstag abzusenden ist, sind die Tagesordnung sowie die Verhandlungsunterlagen beizufügen. Auf Antrag mindestens dreier Mitglieder des Senats ist der Einberufende verpflichtet, bestimmte Verhandlungspunkte auf die Tagesordnung zu setzen.

 

  • 2

Es sollen mindestens zwei Sitzungen des Senats in jedem Kalenderjahr stattfinden. Ort und Zeit dieser Sitzungen werden vom Senat festgelegt.

 

Der Großmeister kann darüber hinaus weitere Sitzungen des Senats einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn das mit einem bei Antragstellung zu begründenden, an den Großmeister zu richtenden Antrag mindestens dreier Mitglieder des Senats begehrt wird.

 

  • 3

Der Großmeister – im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter – kann eine beschlossene oder einberufene Sitzung des Senats verlegen, wenn feststeht, dass der Senat in dieser Sitzung beschlussunfähig sein wird. In diesem Falle muss die neue Sitzung spätestens einen Monat nach dem Termin der aufgehobenen Sitzung stattfinden.

 

  • 4

Der Großmeister ist berechtigt, vor der Sitzung des Senats eine Besprechung unter seinem Vorsitz abzuhalten, an der der Großmeister, sein Stellvertreter, der Großsekretär und die Großmeister der Mitgliedsgroßlogen teilnehmen. Die Großmeister der Mitgliedsgroßlogen können sich hierbei vertreten lassen. Eine solche Besprechung soll stattfinden, wenn der Großmeister einer Mitgliedsgroßloge einen dahingehenden Wunsch äußert.

 

  • 5

Der Senat ist beschlussfähig, wenn zehn Mitglieder anwesend sind.

 

Die Abstimmungen erfolgen offen. Auf Antrag eines Mitgliedes ist geheim abzustimmen.

 

Die Mehrheit wird nach der Zahl der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen festgestellt. Enthaltungen sind nicht mitzuzählen. Dies gilt auch, wo nach der Magna Charta und dieser Geschäftsordnung Einstimmigkeit erforderlich ist.

 

  • 6

Den Vorsitz im Senat führt der Großmeister, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter. Sie sind nicht stimmberechtigt. Sind beide verhindert, so führt das dienstälteste Mitglied den Vorsitz.

Der Großmeister informiert den Senat über die laufenden Geschäfte.

 

  • 7

Die Sitzungen des Senats sind nicht öffentlich. Außer dem Großmeister, seinem Stellvertreter und den stimmberechtigten Mitgliedern des Senats sind teilnahmeberechtigt – soweit nicht ohnehin stimmberechtigt – der Großsekretär, der Großschatzmeister, die Mitglieder des Ausschusses für Äußere Angelegenheiten sowie die Großmeister der Mitgliedsgroßlogen und deren ständig beauftragte Stellvertreter. Ferner dürfen Brüder an Einzelberatungen der Sitzungen teilnehmen, die vom Großmeister oder auf Antrag von mindestens fünf Mitgliedern des Senats als Berater zu einzelnen Punkten der Tagesordnung zugezogen werden. Unabhängig vom Stimmrecht haben alle Anwesenden Rede- und Vorschlagsrecht.

 

  • 8

Auf Antrag von fünf Mitgliedern des Senats ist die Beschlussfassung über einen Punkt der Tagesordnung oder dessen Beratung bis zur nächstfolgenden Sitzung zu vertagen. Eine erneute Vertagung ist nur auf einstimmigen Beschluss des Senats zulässig.

 

 

  • 9
  1. Über die Ergebnisse der Beratungen des Senats ist vom Großsekretär eine Niederschrift anzufertigen und vom Großmeister und dem Großsekretär zu unterzeichnen. Die Niederschrift bedarf der Zustimmung des Senats. Ihr sind gegebenenfalls Erklärungen von Mitgliedern des Senats beizufügen.
  2. Die gemäß § 7 teilnahmeberechtigten Brüder erhalten je eine Abschrift der Niederschrift, gegebenenfalls der beigefügten Erklärungen. Die Großmeister der Mitgliedsgroßlogen erhalten je eine zusätzliche Abschrift.
  3. Die Abschriften der Niederschrift sind innerhalb von sechs Wochen, Abschriften gefaßter Beschlüsse innerhalb von zehn Tagen, nach der Sitzung des Senats zu versenden.
  4. Der Großmeister ist zur Vorbereitung des Protokolls berechtigt, die Beratungen der Senatssitzungen auf Tonträger aufnehmen zu lassen.

 

  • 10

Über Inhalt und Form von Veröffentlichungen aus den Senatssitzungen entscheidet der Großmeister oder der Senat.

 

  • 11

Der Großmeister, sein Stellvertreter, der Großsekretär, der Großschatzmeister und die nach § 7 Satz 3 zugezogenen Brüder haben Anspruch auf Ersatz der durch ihre Teilnahme an den Sitzungen entstandenen Auslagen nach Maßgabe der Regelung des Reisekostenersatzes für die Vereinigten Großlogen von Deutschland.

 

 

  • 12

Änderungen der Geschäftsordnung können lediglich auf einstimmigen Beschluss erfolgen.

 

 

 

GESCHÄFTSORDNUNG DES GROSSMEISTERAMTES DER

VEREINIGTEN GROSSLOGEN VON DEUTSCHLAND

 

  1. Das Großmeisteramt ist Geschäftsstelle und Archiv der Vereinigten Großlogen von Deutschland.
  2. Dem Großmeisteramt steht ein geeigneter, erfahrener Bruder als Großsekretär der Vereinigten Großlogen von Deutschland vor. Seine Amtszeit soll so abgestimmt sein, daß sie mindestens ein Jahr über den Großmeisterwechsel hinaus dauert. Dieser Bruder bedarf des Vertrauens des Großmeisters. Er wird vom Großmeister mit Bestätigung durch den Senat für eine Amtszeit von jeweils drei Jahren berufen und kann vom Großmeister bei Verlust des Vertrauens entlassen werden. Er kann nicht gleichzeitig das Amt des Großmeisters bekleiden.
  3. Der Großsekretär übt die Dienstaufsicht über das Sekretariat des Großmeisters aus. Er verwaltet die Diensträume und ihre Einrichtung. Zur Einstellung hauptberuflicher Kräfte, zum Abschluß von Mietverträgen über Büroräume und zur Einrichtung mit Bürogegenständen bedarf er der vorherigen Zustimmung des Großmeisters und des Großschatzmeisters.
  4. Dem Großsekretär obliegen in enger Zusammenarbeit mit dem Großmeister und nach dessen Richtlinien insbesondere

 

die Berichterstattung an den Großmeister und dessen Beratung,

 

die Erledigung des Briefwechsels des Großmeisters,

 

die Auswertung der Großlogenzeitschriften und -mitteilungen,

 

die Führung der Korrespondenz mit den Amtsträgern und den Ausschüssen der Vereinigten Großlogen von Deutschland, mit den Mitgliedsgroßlogen und den Logen, mit den Großlogen des Auslandes, mit den Großvertretern im In- und Ausland, mit einzelnen Brüdern, mit anderen Organisationen, mit Behörden und mit Fremden,

 

die Organisation der Sitzungen des Senats und des Konvents,

 

die Sicherstellung der Protokollführung,

 

der Entwurf und die Ausfertigung der Niederschriften, der Logenpatente und sonstiger Urkunden, der amtlichen und geschäftlichen Mitteilungen und

 

die Beratung und Unterstützung der Brüder vor Logenbesuchen im Ausland sowie die Ausgabe der Großlogenzertifikate und Ausweiskarten.

 

  1. Das Großmeisteramt führt die Matrikel der Vereinigten Großlogen von Deutschland.

 

  1. Die Führung der Akten und des Archivs erfolgt nach einem Aktenplan.

 

 

BESONDERE BESCHLÜSSE

 

Nr. l

Der aus seinem Amt scheidende Vorsitzende Großmeister führt die Amtsbezeichnung Alt-Großmeister. (Konvent 1959)

 

Nr. 2

In der ersten Senatssitzung nach dem Wahlkonvent sind die verschiedenen Ausschüsse, soweit dies den Senat betrifft, neu zu besetzen. Bis zu diesem Zeitpunkt arbeiten die bisherigen Ausschüsse und Amtsträger weiter. Abweichend gilt für den Großsekretär, daß seine Amtszeit ein Jahr nach dem Wahlkonvent endet. (Konvent 1959)

 

Nr. 3

Die Mitgliedsgroßlogen melden dem Großmeisteramt unverzüglich die Einsetzung eines neuen Vorsitzenden Meisters in ihren Tochterlogen. (Konvent 1959)

 

Nr. 4

Für den brüderlichen Verkehr mit dem Ausland gelten nur die Großlogenzertifikate und die Jahresausweiskarten der Vereinigten Großlogen von Deutschland. Großlogenzertifikate werden auf Antrag der Loge vom Großmeisteramt ausgestellt. Ausweiskarten werden jährlich neu vom Großmeisteramt an die Logen ausgegeben und durch sie ausgefüllt. Großlogenzertifikate und Ausweiskarten werden nur für Brüder Meister ausgegeben. (Konvent 1959)

 

Nr. 5

Das Ausscheiden eines Bruders auf Grund des rechtskräftigen Spruches eines Ehrenrats/Ehrengerichts ist dem Großmeisteramt über die Mitgliedsgroßloge bekanntzugeben.

 

Das Großmeisteramt wird die bekanntgegebenen Fälle unverzüglich den anderen Mitgliedsgroßlogen mitteilen.

 

Nr. 6

Der Vorsitzende des Ausschusses für Äußere Angelegenheiten führt auf Empfehlung des Senats der VGLvD (Art. 7 Abs. 7 der Magna Charta) die Bezeichnung: „Zug. Großmeister für Auswärtige Angelegenheiten – Assistant Grand Master for Foreign Affairs“ (Sitzung des Senats der VGLvD vom 28. April 2007).

 

 

Nr. 7

Die Teilnahme eines Mitglieds einer Loge in den Vereinigten Großlogen von Deutschland an rituellen Arbeiten von Logen, die nicht einer von den VGLvD anerkannten Großloge oder logenähnlichen Vereinigung angehört oder umgekehrt von Mitgliedern solcher Logen oder logenähnlichen Vereinigungen an rituellen Arbeiten von Logen in den Vereinigten Großlogen von Deutschland ist mit Ordnung und Brauchtum der Vereinigten Großlogen von Deutschland und ihrer Mitglieder nicht vereinbar.

Das gilt auch dann, wenn Gesetze, Verordnungen oder grundsätzliche Anordnungen der Mitgliedsgroßlogen oder Mitgliedslogen keine spezielle Regelung dazu enthalten
(Sitzung des Senats der VGLvD vom 25. 11 2017).

 

Nr. 8

Wenn der Großmeister zur Unterstützung des Zugeordneten Großmeisters für Auswärtige Angelegenheiten gegenüber den Organisationen der Freimaurer im Ausland einen Bruder zum Stellvertretenden Vorsitzenden des Ausschusses für Auswärtige Angelegenheiten beruft (Art. 7, Absätze 1 und 7, Präambel III der Magna Charta), führt dieser die Bezeichnung
„Großkanzler für Auswärtige Angelegenheiten – Grand Chancellor“.
(Sitzung des Senats der VGLvD vom 20.11.2021)

 

 

FREIMAURERISCHE EHRUNGEN DER VGLvD

 

Besondere Verdienste um die Vereinigten Großlogen von Deutschland – Bruderschaft der Freimaurer – ehrt der Großmeister durch die Verleihung folgender Ehrenzeichen und Medaillen:

 

 

  1. Die silberne Paulskirchen-Medaille:

Sie wird am schwarz-rot-goldenen Ansteckband getragen und für Verdienste um die Einigkeit und die Zusammenarbeit innerhalb der VGLvD verliehen.

 

  1. Spezielle Verdienstmedaillen sind
  2. die silberne Matthias-Claudius-Medaille für Verdienste auf dem Gebiet der freimaurerischen Literatur und Kunst;

 

  1. die silberne Bernhard-Beyer-Medaille für Verdienste auf dem Gebiet der freimaurerischen Forschung und Wissenschaft.

 

  1. die Medaille der VGLvD für Öffentlichkeitsarbeit

Für Verdienste auf dem Gebiet der Öffentlichkeitsarbeit zum Wohle der deutschen Freimaurerei

 

 

  1. Goldenes Verdienstzeichen der VGLvD:

     Dreieck mit Kettenmotiv und Emblem der VGLvD. Auf der goldenen Spange ist „Pro Merito“ graviert. Es wird am schwarz-rot-goldenen Ansteckband getragen. Das Verdienstzeichen wird für herausragende Verdienste um die deutsche Freimaurerei im In- und Ausland verliehen.

 

  1. Das Ehrenzeichen:

Blaues Tatzenkreuz, belegt mit dem Wappenschild der VGLvD; es wird am blauen Halsband getragen.

Das Ehrenzeichen wird für besonders erfolgreiche Amtstätigkeit in den Organen der VGLvD verliehen.

 

  1. Das Große Ehrenzeichen:

Blaues Tatzenkreuz mit Helmzier und dem Wappenschild der VGLvD; es wird am blauen, goldgefaßten Halsband getragen.

 

Das Große Ehrenzeichen wird an Großmeister der VGLvD verliehen, die über eine oder mehrere Amtsperioden erfolgreich tätig gewesen sind, sowie in Sonderfällen auch

 

  • an langjährige Amtsträger, die hervorragend erfolgreich für die VGLvD gearbeitet haben, und
  • an ausländische Großmeister mit besonderen Verdiensten um die deutsche Freimaurerei.

 

Träger des Großen Ehrenzeichens gehören, soweit es sich um Brüder aus den Mitgliedsgroßlogen der VGLvD handelt, ehrenhalber mit beratender Stimme dem Senat an.

 

 

Paulskirchenmedaille und Ehrenzeichen werden nur zur maurerischen Bekleidung angelegt.

 

Vorschläge für Ehrungen durch den Großmeister der VGLvD sind über die Mitgliedsgroßlogen an das Großmeisteramt zu richten.

 

Für Brüder, die sich in ihren Logen und in ihren Großlogen Verdienste erworben haben, sind die verschiedenen Auszeichnungen durch die jeweiligen Großlogen vorgesehen.

 

 

 

 

 

SATZUNG

des Vereins

„Vereinigte Großlogen von Deutschland

– Bruderschaft der Freimaurer – e. V.”

 

 

  • 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins, Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen „Vereinigte Großlogen von Deutschland – Bruderschaft der Freimaurer – e. V.“.
  2. Er hat seinen Sitz in Berlin. Er ist im Vereinsregister bei dem Amtsgericht Charlottenburg eingetragen.
  3. Zweck des Vereins ist es, im Auftrage der freimaurerischen Körperschaft “Vereinigte Großlogen von Deutschland – Bruderschaft der Freimaurer – ” (im folgenden VGLvD genannt) ihre bürgerlichen Rechte und Pflichten wahrzunehmen, insbesondere ihre Mittel treuhänderisch zu verwalten.
  4. Für freimaurerische Angelegenheiten ist der Verein nicht zuständig.
  5. Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Weder seine Organe noch seine Mitglieder erhalten Gewinnanteile oder ähnliche Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf niemanden durch Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
  6. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

  • 2 Mitgliedschaft
  1. Mitglieder können die in den VGLvD zusammengeschlossenen freimaurerischen Körperschaften werden.
  2. Der Beitritt erfolgt durch eine schriftliche an den Vorstand des Vereins zu richtende Erklärung und wird wirksam durch einstimmigen Aufnahmebeschluss des Vorstandes.
  3. Der Austritt ist möglich durch Erklärung in einem an den Vorsitzenden des Vorstandes gerichteten eingeschriebenen Brief; er ist mit sechsmonatiger Frist zum Ende des Kalenderjahres zu erklären.

 

 

  • 3 Vorstand
  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden Großmeister der VGLvD (Vorsitzender) und seinem Stellvertreter.
  2. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende Großmeister und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gemeinsam. In Presserechtsangelegenheiten kann der Verein von einem Vorstandsmitglied vertreten werden.

In Presserechtsangelegenheiten ist auch der Pressereferent des Vereins, und zwar für sich allein, gemäß § 30 BGB zur Vertretung des Vereins berechtigt.

  1. Die Vorstandsmitglieder können ihre Ämter erst ausüben, wenn sie diese durch Erklärung gegenüber der Mitgliederversammlung angenommen haben. Bis dahin führen die bisherigen Vorstandsmitglieder ihre Ämter weiter.

 

 

  • 4 Mitgliederversammlung
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet am Orte des Konvents der VGLvD im Anschluß an den Konvent statt. Sie wird vom Vorsitzenden unter Mitteilung der Tagesordnung spätestens einen Monat vorher schriftlich einberufen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

 

  1. a) die Entgegennahme der Erklärungen der Vorstandsmitglieder über die Annahme ihres Amtes,

 

  1. b) die Wahl des Pressereferenten, die Wahl von Rechnungsprüfern und die Entlastung des Vorstandes.

 

  1. Für die Gültigkeit von Beschlüssen der Mitgliederversammlung ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  2. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter zu unterzeichnen ist.

 

 

  • 5 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder es schriftlich unter Angabe des Beschlussfassungsgegenstandes verlangen.
  2. Den Versammlungsort bestimmt der Vorstand.

 

 

  • 6 Beiträge

Der Verein erhebt keine Beiträge.

 

Er ist berechtigt, die für seinen Geschäftsbetrieb erforderlichen Beiträge den Mitteln zu entnehmen, die er für die VGLvD treuhänderisch verwaltet.

 

 

  • 7 Auflösung

Eine Auflösung des Vereins kann nur auf Antrag des Vorstandes oder von wenigstens vier Fünfteln seiner Mitglieder auf einer Mitgliederversammlung beraten und beschlossen werden. Diese Mitgliederversammlung darf nicht in den Monaten Juli und/oder August stattfinden.

 

Zu ihr lädt der Vorsitzende unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von einem Monat durch eingeschriebenen Brief ein.

 

 

  • 8

Im Falle einer Auflösung des Vereins ist über die etwa noch in seiner Verwaltung befindlichen Mittel nach Maßgabe des Beschlusses der VGLvD zu verfügen.

 

 

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung vom 20. März 1982

Eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg unter VR 2863.

 

[1] Beschlossen auf der Senatssitzung am 20.04.2024

[2] Beschlossen auf der Senatssitzung am 20.04.2024

[3] Beschlossen auf der Senatssitzung am 20.04.2024

[4] Beschlossen auf der Senatssitzung am 20.04.2024